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Schwarz Surfen keine Straftat Drucken
In einem aktuellen Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal (20 Ds-10 Js 1977/08-282/08) hat sich das Amtsgericht Wuppertal einer Argumentation der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf (hier ausführlich nachzulesen) angeschlossen, demzufolge es sich beim “Schwarz-Surfen” um keine Straftat handelt. Insbesondere ist laut Amtsgericht die automatisch erfolgende Zuweisung einer IP-Adresse  im Rahmen des “Logins” in das Glossary Link WLAN keine “abgefangene Nachricht i.S.d. §89 TKG”. Das AG Wuppertal scheint damit seine alte Linie zu verlassen, es besteht gute Hoffnung, dass diese fehlerhafte Rechtsprechung sich endlich dem Ende zuneigt.

Tipp: Es ist ratsam, den Glossary Link SSID-Broadcast, also die Ausstrahlung des Netzwerknamens, zu unterbinden und auf jeden Fall sein WLAN zu verschlüsseln.


Weitere Infos zum Thema:
 
Computer Service Notdienst München | xcode IT-Service,
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